Egal ob Mieter oder Eigentümer: wer seine Garage als zusätzlichen Abstell- oder Lagerraum zweckentfremdet, muss mit einem Bußgeld rechnen. Doch was ist eigentlich erlaubt, wo gibt es Spielräume und ab welchem Punkt ist mit Strafen zu rechnen?
Das Wichtigste in Kürze:
- Autos sind erlaubt
- Fahrräder, Roller und Motorräder dürfen das Auto nicht behindern
- Ebenso zulässig: Autozubehör und Werkzeug
- Faustregel: In Garage kein Platz für Auto = Strafe droht
- Auch die Versicherung kann die Leistung bei Verstoß kürzen
Rechtliches
Die Garagenverordnung (GaVO) ist jeweils auf Länderebene geregelt. Dennoch gibt es bundesweit gesehen viele Gemeinsamkeiten. In der jeweils gültigen Verordnung werden der Bau und die Nutzung von Garagen geregelt. In der Regel werden Garagen in drei Kategorien unterteilt: Kleingaragen (bis zu 100m² Fläche), Mittelgaragen (100m² – 1000m²) und Großgaragen (1000m² und mehr). Zudem gilt: Die Versicherungen (meist in Form der Hausratpolice) richten sich im Schadenfall nach der jeweils gültigen GaVO. Ein Verstoß gegen diese kann zur Leistungskürzung führen!
Kontrollen – öfters als man denkt
In der Regel ist eine Garagenkontrolle unüblich. Allerdings kann das Ordnungsamt schon bei Verdachtsfällen aktiv werden. Hierfür werden oft entsprechende Hinweise aus der Nachbarschaft oder das allgemeine Straßenbild (wenn z.B. alle Parkplätze an der Straße von Anwohnern mit Garage zugeparkt sind) zu Hilfe genommen. Auch bei Versicherungsschäden, Hausdurchsuchungen oder sonstigen Kontrollen kann die Fehlnutzung auffliegen. Ersttäter müssen erfahrungsgemäß mit rund EUR 500 Strafe rechnen. Allgemein werden Garagenkontrollen in den letzten Jahren häufiger – sind diese doch für das Ordnungsamt oft „leicht verdientes Geld.“
Erlaubte Fahrzeugarten
Grundsätzlich dürfen in einer Garage Autos abgestellt werden, die voll fahrtüchtig sind. Kennzeichenlose oder defekte Fahrzeuge werden teilweise (aber nicht immer!) geduldet. Andere Fahrzeugarten (Motorräder, Roller und Fahrräder) dürfen in der Garage abgestellt werden, sofern das Einparken des Autos nicht behindert wird.
Die Kraftstoffaufbewahrung
Benzin oder Diesel dürfen nur in Kleingaragen (bis 100m²) und unter Einhaltung von engen Obergrenzen gut verschlossen und bruchsicher gelagert werden. Die Grenze für Dieselkraftstoff beträgt 200 Liter; an Benzin darf höchstens bis zu 20 Liter gelagert werden.
KFZ-Zubehör
Abmontierbare Anbauten (z.B. der Fahrradträger) und Zubehör (z.B. die Winterreifen) für das Auto dürfen in der Garage gelagert werden. Dasselbe gilt ebenso für die entsprechenden Putz- und Pflegemittel sowie entsprechendes Werkzeug. Streng genommen darf das Werkzeug für z.B. ein Fahrrad nicht in der Garage gelagert werden; in der Praxis gelten aber Bagatellgrenzen (z.B. die Luftpumpe für den Fahrradreifen). Aber auch hier gilt: Die Garage hat hauptsächlich dem Abstellen eines Autos zu dienen und darf keine „vollwertige Kfz-Werkstatt“ sein.
Einbauten (Schränke, Regale)
Da ohne entsprechende Schränke und Regale das Einlagern von Zubehör oft chaotisch und platzverschwenderisch wäre, sind Einbauten in sinnvollem Maße zulässig. Hier sind jedoch insbesondere die allgemeinen baulichen Vorschriften zu beachten. In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass für so viele Autos Platz in der Garage bleibt, wie es offizielle Stellplätze gibt. Eine Doppelgarage kann also nicht zu einer „Einzelgarage mit Werkstatt“ umfunktioniert werden.
Verboten: Garage als allgemeiner Lagerraum
Generell gilt: Hat kein Auto mehr Platz in der Garage, ist dies eine unzulässige Nutzung. Brennbares (Holz, Gasflaschen, Grills) und sperrige Dinge (z.B. Rasenmäher, Bierbänke und Mülltonne) haben laut GaVo nichts in der Garage verloren. Werkzeug und ggf. hergerichtete Arbeitsflächen dürfen nur für Kfz-spezifische Aufgaben verwendet werden – die Nutzung als Hobbyraum oder Werkraum ist somit untersagt.
Ausnahmegenehmigungen
Das Baurecht lässt durchaus Spielraum für Sonderregelungen. Hier ist ein Gang zum örtlichen Rathaus bzw. Bauamt nötig. Das ist besonders dann sinnvoll und hat Chancen auf Erfolg, wenn die Nutzung „Auto nah“ verbleibt. Wer beispielsweise hobbymäßig viele Arbeiten an seinem Auto über das übliche Maß hinaus zu Hause erledigen möchte, erhält womöglich die Genehmigung für eine umfangreichere „Werkstattecke.“ Je „autoferner“ die angedachte Nutzung ist, desto schlechter sind die Erfolgsaussichten.
Fazit
Die eigene Garage entrümpeln schafft nicht nur mehr Platz für das Auto und das passende Zubehör – es schützt einen auch vor empfindlichen Bußgeldern oder – im Fall der Fälle – Zahlungsverweigerung seitens der Versicherung. Ein wenig Werkzeug oder ein Fahrrad in der Garage sind in der Regel kein Problem, solange genug Platz für das (oder die) Auto(s) bleibt.