Winterdienstpflichten für das eigene Grundstück

Sobald der Winter einbricht und der erste Schnee den Boden berührt, beginnen für Hauseigentümer sowie Vermieter die offiziellen Winterdienstpflichten. Hierbei muss nicht nur für begehbare Bürgersteige gesorgt werden. Die Pflicht zu räumen und zu streuen dient zur Vermeidung von Verkehrsunfällen, die durch Eis und Glätte auf den Gehwegen hervorgerufen werden.
Falls der Winterdienst vom Hauseigentümer nicht übernommen wird, muss damit gerechnet werden, dass hier Schadensersatzanforderungen geltend gemacht werden. Zwar sind in den verschiedenen Bundesländern nicht alle Vorschriften gleich, jedoch einige bestimmte müssen überall eingehalten werden. In diesem Artikel geht es um die Pflichten, die der Winterdienst mit sich bringt und die rechtlichen Konsequenzen die eine Nichteinhaltung birgt.

Die Räum- und Streupflicht

Die Räum- und Streupflicht wird in den Gemeinden in der Straßenreinigungssatzung niedergeschrieben. Hier ist sie nachzulesen und entsprechend der Vorgaben zu befolgen. Einige Regelungen dieser Pflicht sind jedoch in allen Städten und Gemeinden identisch: Die Anlieger – heißt die Eigentümer der Grundstücke, Nießbraucher und Erbbauberechtigte sind alle zu einem Winterdienst verpflichtet. Falls sie nicht verpflichtet sind, wird der Dienst von der Stadtreinigung durchgeführt.
Der Abschnitt des Gehweges vor dem Grundstück des Anliegers muss also bei Eis und Schnee geräumt und gestreut werden. Dies soll Verletzungen und Unfälle von Passanten wie Fußgängern oder Radfahrern vorbeugen. Die Wege müssen an Werktagen von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr geräumt und begehbar sein. Falls der Schneefall erst nach 20 Uhr auftritt, müssen die Arbeiten bis 8:30 Uhr des folgenden Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9:30 Uhr erledigt werden.
Es ist wichtig, dass bei Glätte durch Eis der Weg betreut wird. Sollte es ohne Unterbrechung schneien, müssen die Anlieger regelmäßig den Tag über Schnee schippen. Grundsätzlich gilt eine Breite von 1,20 m bis 1,50 m, die jedoch von der Gemeinde individuell vorgeschrieben wird. Es sollten auf jeden Fall zwei Fußgänger mit einem Kinderwagen oder Einkäufen aneinander vorbeipassen.

Welches Streumittel soll eingesetzt werden?

Da Salz sehr stark die Umwelt belastet, ist es meistens verboten. Es sollte deshalb mit Sägespänen, Sand oder Alternativen gefreut werden. Eine Splitterstreuung, welche eine Mischung aus Splitt und Granulat ist, kann nach dem Abtauen einfach weggefegt werden.

Wo soll der Schnee hingebracht werden?

Der Schnee, der weggeräumt wird, kann am Rand der Straße getürmt oder auf dem eigenen Grundstück gelagert werden. Er darf auf keinen Fall auf die Fahrbahn geschoben werden.

Rechtliche Konsequenzen durch Nichtbeachtung des Winterdienstes

Falls ein Passant aufgrund eines nicht gemachten Winterdienstes stürzt, können die Anlieger dieses Hauses für die Folgeschäden zur Haftung gezogen werden. Natürlich muss dem Grundstückseigentümer erst einmal nachgewiesen werden, dass der Unfall durch das Versäumen der Winterdienstpflicht zustande gekommen ist.
Hierfür muss nachgewiesen werden, dass der vorgeschriebenen Räum- und Streupflicht nicht nachgegangen wurde. Da der Passant in der Regel leichtfertig gehandelt hat, trägt er jedoch ebenfalls eine Mitschuld an dem Unfall.
Diese Regelung trifft ebenfalls zu, falls ein Unternehmen die Räumung durchzuführen hat. Falls hier die Arbeiten nicht wie vorgeschrieben durchgeführt wurden, muss es ebenfalls für alle Schäden haften, die hierdurch entstehen.

Sonderregelungen

1. Bushaltestelle auf dem Gehweg vor dem Grundstück

Hier muss trotz der Bushaltestelle der Gehweg geräumt werden. Es besteht sogar die Pflicht, die Bushaltestelle so zu räumen, dass ohne Probleme ein- und ausgestiegen werden kann.

2. Kein Gehweg vor dem Haus

Es muss trotzdem die Straße zwei Meter breit vor dem Haus geräumt werden, auch wenn kein Gehweg vorhanden ist.

3. Zwei Grundstücke sind durch einen Weg getrennt – wer hat Räum- und Streupflicht

Hier haben beide Grundstücke – soweit sie bewohnt sind, die Pflicht zu räumen und zu streuen. Sie sind verpflichtet jeweils bis zur Mitte des Weges zu räumen.